Deregulierung, aber richtig

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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

· V · BGBl. Nr. 478/1978 · in Kraft seit 1972-12-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die Aufwandsentschädigung im Bundesdenkmalamt auf 250 Schilling pro Monat fest – eine Schilling-Betragsangabe, die seit der Euro-Einführung 2002 kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr darstellt. Die einzige operative Vergütungsregel (§ 2) ist damit obsolet; die Verordnung hat keine praktische Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales. 24.04.2025 10008429 NOR12098359 N61978160500

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz