Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
· V · BGBl. Nr. 662/1978 · in Kraft seit 1979-01-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung von 1978 bezieht Ärzte, Apotheker und Patentanwälte verpflichtend in bestimmte Sparten der Sozialversicherung ein. Der zugrundeliegende Rechtsrahmen (BGBl. 624/1978) wurde seither durch das FSVG und GSVG umfassend weiterentwickelt. Die sparsamen drei Paragraphen könnten ohne Substanzverlust in das FSVG selbst eingearbeitet werden; als eigenständige Verordnung leistet dieser Text keinen eigenständigen Mehrwert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Personenkreis ↗ RIS
Personenkreis § 1. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen: 17.01.2024 10008424 NOR12098464 N6197844613L
§ 2 — Umfang der Pflichtversicherung ↗ RIS
Umfang der Pflichtversicherung § 2. Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1 genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 2 und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung. Unfallversicherung 17.01.2024 10008424 NOR12098465 N6197844614L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz