Deregulierung, aber richtig

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

GSVG · BG · BGBl. Nr. 560/1978 · in Kraft seit 1979-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz zwingt selbstaendige Gewerbetreibende in eine staatliche Pflichtversicherung mit einem Monopoltraeger fuer Kranken- und Pensionsversicherung, gekoppelt an die Gewerbeberechtigung; eine freie Traegerwahl oder ein Ausstieg zugunsten gleichwertiger privater Vorsorge fehlt. Ein Grundkern ist vertretbar, weil voellig Unversicherte der Allgemeinheit zur Last fallen koennen. Der erzwungene Monopolcharakter und der ausgeschlossene Wettbewerb bevormunden die Betroffenen ohne Not. Grundpflicht behalten, Monopol oeffnen und Befreiung bei nachgewiesener gleichwertiger Eigenvorsorge ermoeglichen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Bevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — ERSTER TEIL ↗ RIS

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 2 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. (3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch 26.07.2024 10008422 NOR40264392

§ 3 — Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung ↗ RIS

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung § 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind (2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. (3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind: (4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die (5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. 12.09.2023 1000

§ 4 — Ausnahmen von der Pflichtversicherung ↗ RIS

Ausnahmen von der Pflichtversicherung § 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: (2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen: (3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen: (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012) (________________ Anm. 1: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung“.) BGBl. Nr. 663/1994, Präsenzdienst 30.11.2023 10008422 NOR

KI-Analyse · 2026-07-30 · 496 §§ im Datensatz