Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
IESG · BG · BGBl. Nr. 324/1977 · in Kraft seit 1978-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sichert Arbeitnehmer-Entgelte bei Insolvenz des Arbeitgebers. Schutz der Beschäftigten, EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 835/1992, zu den §§ 1, 12 und 13, BGBl. Nr. 324/1977) (1) Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1997 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1997 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten. (2) Wird in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß § 13a Abs. 1 Z 5a BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13f Abs. 2 BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934 in der jeweils gel
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 60 §§ im Datensatz