Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF
· V · BGBl. Nr. 589/1977 · in Kraft seit 1978-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verweist auf finanzgesetzliche Budget-Ansätze aus dem Jahr 1977 (2/50004, Post 8810), die der heutigen Haushaltsstruktur nicht mehr entsprechen. Die interne Weiterleitung von Disziplinarbußen der Finanzbeamten ist durch modernes Haushalts- und Beamtenrecht bereits geregelt; dieser veraltete Buchungsbefehl ist obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen. (2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt gemäß § 144 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am 1. Jänner 1978 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz