Deregulierung, aber richtig

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF

· V · BGBl. Nr. 589/1977 · in Kraft seit 1978-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verweist auf finanzgesetzliche Budget-Ansätze aus dem Jahr 1977 (2/50004, Post 8810), die der heutigen Haushaltsstruktur nicht mehr entsprechen. Die interne Weiterleitung von Disziplinarbußen der Finanzbeamten ist durch modernes Haushalts- und Beamtenrecht bereits geregelt; dieser veraltete Buchungsbefehl ist obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen. (2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt gemäß § 144 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am 1. Jänner 1978 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz