Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
AlVG · BG · BGBl. Nr. 609/1977 · in Kraft seit 2020-07-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz zwingt praktisch alle Beschäftigten in eine staatliche Arbeitslosenversicherung ohne Ausstiegsmöglichkeit und knüpft die Leistungen an strenge Zumutbarkeits- und Sperrfristregeln. Eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit lässt sich privat kaum anbieten, weshalb ein solidarischer Kern vertretbar ist und Missbrauchsregeln sinnvoll sind. Zu reformieren sind aber das staatliche Zwangsmonopol ohne Wahlfreiheit und die überschießend starren Auflagen für die Betroffenen, während das Versicherungs- und Leistungssystem im Kern bestehen bleibt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Umfang der Versicherung ↗ RIS
Artikel I Umfang der Versicherung § 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind (2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind (3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind. (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet. (5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter. (6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. (7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden. (8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des All
Art. 2 § 7 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, (4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen. (5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen (6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. (7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen en
Art. 2 § 9 — Arbeitswilligkeit ↗ RIS
Arbeitswilligkeit § 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzl
KI-Analyse · 2026-07-20 · 93 §§ im Datensatz