Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
· V · BGBl. Nr. 379/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 462/1985 · in Kraft seit 1976-07-30
63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt bestimmten Zentralausschüssen, mehr Personalvertreter vollständig vom Dienst freizustellen als das Bundes-Personalvertretungsgesetz vorsieht. Dadurch werden auf Kosten der Steuerzahler zusätzliche administrative Positionen geschaffen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Das Gesetz selbst enthält bereits eine ausreichende Mindestregelung; der Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz