Urlaubsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 390/1976 · in Kraft seit 1976-08-04
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Urlaubsgesetz regelt den bezahlten Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ist EU-vorgegeben und ein etabliertes Arbeitnehmerrecht. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 9 — Artikel IX ↗ RIS
Artikel IX Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu betragen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz