Deregulierung, aber richtig

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Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

· V · BGBl. Nr. 116/1976 · in Kraft seit 1976-04-02

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zahlreiche EU-Arbeitsschutzrichtlinien (u. a. 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG) wurden damals durch diese Verordnung umgesetzt; diese sind heute vollständig in das ASchG 1994 und seine Durchführungsverordnungen integriert.

Begründung

Diese Verordnung stützt sich ausschließlich auf das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 (BGBl. Nr. 234/1972), das durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) vollständig ersetzt wurde. Das heutige Arbeitsschutzrecht – ASchG, Arbeitsstättenverordnung, GewO – regelt Betriebssicherheit umfassend und kennt kein gesondertes Betriebsbewilligungsverfahren dieser Art mehr. Die Verordnung ist gegenstandslos geworden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztFreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

[CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104] Auf Grund der §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 9 und 35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird verordnet:

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, soweit für diese Betriebe nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen.

§ 2 — Betriebsbewilligung ↗ RIS

Betriebsbewilligung § 2. (1) Betriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 fallen. (3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für: Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber; Schlachthöfe; Müllverbrennungsanlagen; Tierkörperverwertungsanstalten; Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden; Sportanlagen mit Kunst

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz