Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“
· BG · BGBl. Nr. 49/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 · in Kraft seit 1996-06-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung pauschaliert Überstunden- und Feiertagsvergütungen für Bewährungshelfer im Justizbereich auf Basis von Prozentsätzen des Grundgehalts – eine sachlich gerechtfertigte Verwaltungsvereinfachung für eine aktive Beamtengruppe. Der Bewährungshilfedienst erfordert flexible Dienstzeiten, und die pauschale Vergütung ist ein verhältnismäßiges Instrument. Die Verordnung beschränkt keine Freiheiten Dritter.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert. Sonntagsstunde 20.08.2025 10008368 NOR12111576 N6199655031J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt: A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b): B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a): Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung, Sonntagsentschädigung 20.08.2025 10008368 NOR12111578 N6199655033J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz