Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
PVGO · V · BGBl. Nr. 35/1968 · in Kraft seit 1968-01-27
63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, wie die Personalvertretungsausschüsse des Bundes ihre Sitzungen abhalten, also Einberufung, Tagesordnung, Abstimmung und Protokoll. Das betrifft ausschließlich die interne Arbeitsweise eines gewählten Mitarbeitergremiums und belastet Bürger oder Unternehmen nicht. Solche Geschäftsordnungsregeln sind harmlos und für ein geordnetes Funktionieren nützlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse Einberufung der Sitzungen § 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren. (2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben. 01.08.2019 10008362 NOR40216949
§ 11 — Abstimmung ↗ RIS
Abstimmung § 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen. (2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende. (3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig. (4) Stimmenthaltung ist zulässig. 01.08.2019 10008362 NOR12103069 N61987194710
§ 14 — Protokoll ↗ RIS
Protokoll § 14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. (2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolles herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen. 01.08.2019 10008362 NOR12095701 N61968103590
KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz