Deregulierung, aber richtig

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Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden

· V · BGBl. Nr. 46/1975 · in Kraft seit 1975-01-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung setzt Vergütungen für den rechtskundigen Dienst bei Bundespolizeibehörden in der Organisationsform von 1975 fest. Die Bundespolizei wurde 2005 grundlegend reorganisiert, und die Berechnungsbasis (Prozentwert des Gehalts der Dienstklasse V) entstammt einem veralteten Dienstklassensystem. Die Regelung sollte in die aktuelle Dienstrechtsstruktur eingearbeitet werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 18,9 €. BGBl. Nr. 799/1974 24.04.2025 10008358 NOR40024973

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz