Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung einer Journaldienstzulage

· V · BGBl. Nr. 123/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012 · in Kraft seit 2012-09-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung regelt die Vergütung von Beamten des Innenministeriums für geleistete Journaldienste an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Als notwendige Durchführungsbestimmung zum Gehaltsgesetz 1956 sichert sie die faire Abgeltung zusätzlicher Dienstzeiten und ist zuletzt 2012 aktualisiert worden. Die Regelung ist klar, verhältnismäßig und schafft keine unnötigen Belastungen für Bürger.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5. 20.08.2025 10008356 NOR40142194

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde: 20.08.2025 10008356 NOR12112417 N6199710529I

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde: 20.08.2025 10008356 NOR12112418 N6199710530I

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen. (2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage. 20.08.2025 10008356 NOR12100083 N61983116970

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz