Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien

· V · BGBl. Nr. 188/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2000 · in Kraft seit 1999-12-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Journaldienstzulage für Tierärzte an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Bundesbeamte und Vertragsbedienstete. Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden alle Universitäten aus dem Bundesbeamtenrecht ausgegliedert; ihr Personal fällt seither unter universitätsspezifische Kollektivverträge. Die besoldungsrechtliche Grundlage dieser Verordnung (Gehaltsgesetz 1956, VBG 1948) ist auf Universitätspersonal nicht mehr anwendbar.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

(1) (Anm.: richtig: § 1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 und 3.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, 22.04.2025 10008348 NOR12097635 N61975108590

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz