Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien
· V · BGBl. Nr. 188/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2000 · in Kraft seit 1999-12-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Journaldienstzulage für Tierärzte an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Bundesbeamte und Vertragsbedienstete. Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden alle Universitäten aus dem Bundesbeamtenrecht ausgegliedert; ihr Personal fällt seither unter universitätsspezifische Kollektivverträge. Die besoldungsrechtliche Grundlage dieser Verordnung (Gehaltsgesetz 1956, VBG 1948) ist auf Universitätspersonal nicht mehr anwendbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
(1) (Anm.: richtig: § 1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 und 3.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, 22.04.2025 10008348 NOR12097635 N61975108590
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz