Deregulierung, aber richtig

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Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

· V · BGBl. Nr. 23/1975 · in Kraft seit 1975-01-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1974 setzt eine Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Justizwachebeamten auf 6,01 Prozent eines bestimmten Gehaltsansatzes fest. Allgemeines Beamtenbesoldungsrecht und moderne Dienstzulagenregelungen decken Überstunden- und Dienstplankompensationen im öffentlichen Dienst heute umfassend ab; eine eigene, 50 Jahre alte Pauschalenregelung ist überflüssig geworden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. 28.04.2025 10008341 NOR12097551 N61975107670

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Mai 1973, BGBl. Nr. 240, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft. 28.04.2025 10008341 NOR12097552 N61975107680

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz