Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

AETR · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 518/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das UN/ECE-Abkommen (AETR) regelt Lenk- und Ruhezeiten sowie Mindestalter des Fahrpersonals im internationalen Strassenverkehr. Es beschraenkt zwar die Erwerbstaetigkeit, dient aber dem legitimen Zweck der Verkehrssicherheit und ist mit dem EU-Recht abgestimmt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 5 — Fahrpersonal ↗ RIS

Artikel 5 Fahrpersonal (1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt: (2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen außerdem 13.11.2019 10008338 NOR40083774

KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz