Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

B-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

· V · BGBl. Nr. 615/1975 · in Kraft seit 1976-01-01

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erstreckt die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung auf unkündbar gestellte Mitarbeiter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, denen Pensionsansprüche zustehen. Die Landwirtschaftskammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften; ihre unkündbaren Mitarbeiter stehen Beamten in ihrer Beschäftigungssicherheit nahe. Die Gleichbehandlung mit dem öffentlichen Dienst ist sachlich vertretbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz