B-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
· V · BGBl. Nr. 615/1975 · in Kraft seit 1976-01-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erstreckt die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung auf unkündbar gestellte Mitarbeiter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, denen Pensionsansprüche zustehen. Die Landwirtschaftskammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften; ihre unkündbaren Mitarbeiter stehen Beamten in ihrer Beschäftigungssicherheit nahe. Die Gleichbehandlung mit dem öffentlichen Dienst ist sachlich vertretbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz