Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
BRGO 1974 · V · BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987 · in Kraft seit 1987-08-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt bis ins Detail vor, wie Betriebsversammlungen einberufen werden, wie ein Betriebsrat tagt, seine Funktionäre wählt und Beschlüsse fasst. Das ist überwiegend interne Ablauforganisation eines gewählten Gremiums, die dieses ohnehin selbst regeln könnte - die Verordnung erlaubt eine autonome Geschäftsordnung sogar ausdrücklich. Der staatlich verordnete Detailgrad ist damit weitgehend entbehrlich; die eigentlichen Pflichten des Arbeitgebers stehen bereits im übergeordneten Gesetz. Man sollte den Regelungsballast auf wenige Grundregeln kürzen und den Rest den Betriebsräten selbst überlassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 8 — Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ↗ RIS
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung § 8. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen. Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung 20.01.2025 10008332 NOR12097289 N6197427841L
§ 19 — Autonome Geschäftsordnung ↗ RIS
Autonome Geschäftsordnung § 19. (1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich. (2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden: (3) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes (der Arbeitnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen. (4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
§ 22 — Beistellung von Sacherfordernissen ↗ RIS
Beistellung von Sacherfordernissen § 22. Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. In großen Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist. Kanzleierfordernis 20.01.2025 10008332 NOR12097303 N6197427855L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 82 §§ im Datensatz