Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
· V · BGBl. Nr. 343/1974 · in Kraft seit 1974-07-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt im Detail, wie Arbeitnehmervertreter zwingend in den Aufsichtsrat von Unternehmen entsandt werden. Die verpflichtende Mitbestimmung greift in die freie Organisation privater Unternehmen ein, und das Verfahren ist mit Fristen, Listenkoppelung und Mitteilungspflichten sehr bürokratisch ausgestaltet. Die starre Verfahrensmaschinerie sollte entschlackt und auf das Nötigste reduziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter § 1. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt, (2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.
§ 2 — Vorschlagsrecht ↗ RIS
Vorschlagsrecht § 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden. (2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.
§ 3 — Vorbereitung der Entsendung ↗ RIS
Vorbereitung der Entsendung § 3. (1) Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zur Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen, in der die Zahlen der von den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominierenden Arbeitnehmervertreter festzustellen sind. (2) In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) festzustellen. (3) Die Berechnung der Zahlen der von den jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind, nach ihrer Größe geordne
§ 8a — Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ↗ RIS
Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat § 8a. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).
§ 13 — Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates ↗ RIS
Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates § 13. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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