Deregulierung, aber richtig

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974

BRWO 1974 · V · BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987 · in Kraft seit 1987-08-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung enthält nur die Verfahrensregeln, wie ein Betriebsrat gewählt wird - wer wählen darf, wie Stimmzettel und Auszählung ablaufen, wie das Ergebnis ermittelt wird. Die eigentliche Frage, ob es Betriebsräte geben soll, entscheidet nicht diese Verordnung, sondern das Arbeitsverfassungsgesetz. Für die Beschäftigten ist die Wahl eine freiwillige Form der Selbstorganisation; gleiche und geheime Wahlregeln schützen deren Integrität. Die Belastung der Betriebe, etwa das Bereitstellen einer Beschäftigtenliste, ist gering.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Betriebsrat Errichtung von Betriebsräten § 1. (1) In jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (§§ 34, 35, 134 und 134a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben. (2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 49 Abs. 2 ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 134 Abs. 5 ArbVG gewählt werden. (3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2 erster Satz

§ 4 — Wahlgrundsätze ↗ RIS

Wahlgrundsätze § 4. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. (2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen. (3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. 10.02.2023 10008330 NOR12096870 N6197420583L

§ 6 — Aktives Wahlrecht ↗ RIS

Aktives Wahlrecht § 6. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. 10.02.2023 10008330 NOR40234300

§ 14 — Verzeichnis der Arbeitnehmer ↗ RIS

Verzeichnis der Arbeitnehmer § 14. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes  bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung  im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis

KI-Analyse · 2026-07-20 · 103 §§ im Datensatz