Arbeitsverfassungsgesetz
ArbVG · BG · BGBl. Nr. 22/1974 · in Kraft seit 1974-01-16
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt einen Rahmen für Kollektivverträge und Betriebsräte bereit; ein Teil davon – freiwillige Tarifverhandlungen und die Information der Beschäftigten – ist sinnvoll. Problematisch ist, dass die gesetzlichen Zwangskammern automatisch das Recht bekommen, verbindliche Kollektivverträge abzuschließen, und dass diese sogar für Nichtmitglieder und Außenseiter gelten. So werden Menschen an Bedingungen gebunden, denen sie nie zugestimmt haben, und freiwillige Vereinigungen werden benachteiligt. Der schützende Kern soll bleiben, das Zwangsmonopol und die Außenseiterwirkung dagegen fallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Kollektivvertragsfähigkeit ↗ RIS
Kollektivvertragsfähigkeit § 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist. (2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, welche (3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber angehören. Arbeitgeberinteresse, Betriebsbereich 24.03.2017 10008329 NOR12096972 N6197422884L
§ 6 — Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung ↗ RIS
Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages. 24.03.2017 10008329 NOR12096974 N6197422886L
§ 11 — Normwirkung ↗ RIS
Normwirkung § 11. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag. 24.03.2017 10008329 NOR12096979 N6197422891L
§ 12 — Außenseiterwirkung ↗ RIS
Außenseiterwirkung § 12. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter). (2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben. 24.03.2017 10008329 NOR12096980 N6197422892L
KI-Analyse · 2026-07-30 · 284 §§ im Datensatz