Familienberatungsförderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 80/1974 · in Kraft seit 1974-01-01
61/02 Familienberatung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt staatliche Foerdergelder fuer Familienberatungsstellen. Eine Foerderung mit Steuergeld ist kein Schutz Dritter, sondern eine politische Subventionsentscheidung; das schafft Mitnahme- und Abhaengigkeitseffekte. Wie bei anderen Foerdergesetzen sollte der Umfang kritisch geprueft und auf das Noetigste zurueckgefuehrt werden. Ein veralteter Verweis (§ 4 Abs. 4 ausser Kraft) sollte bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern. 11.08.2023 10008327 NOR12113386 N6199749758L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen: (2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden. Jugendsoziologe 11.08.2023 10008327 NOR12113384 N6199749756L
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht. (2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. (3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen. (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) Raumkosten 11.08.2023 10008327 NOR40148911
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz