Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit

· V · BGBl. Nr. 799/1974 · in Kraft seit 1975-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung stützt sich ausdrücklich auf die Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/1914), die durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vollständig aufgehoben wurde. Durch den Wegfall dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt der Verordnung ihr rechtlicher Boden. Arbeitszeitregelungen für Beamte in Justizanstalten und Polizeibehörden sind heute im BDG 1979 und dessen Ausführungsregelungen verankert.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 584/1995 Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213, in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, beträgt 41 Stunden.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Die Verordnungen der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972, BGBl. Nr. 38/1973, vom 13. Feber 1973, BGBl. Nr. 83, und vom 26. April 1973, BGBl. Nr. 199, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz