Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken
· V · BGBl. Nr. 316/1974 · in Kraft seit 1972-12-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die monatliche Aufwandsentschädigung auf 250 Schilling fest – einen Betrag in einer Währung, die seit 2002 kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr ist. Da die einzige operative Bestimmung (§ 2) einen Euro-Betrag nicht enthält, ist die Verordnung seit der Währungsumstellung praktisch wirkungslos und faktisch obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales. 20.05.2025 10008317 NOR12096784 N61974106980
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz