Deregulierung, aber richtig

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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

· V · BGBl. Nr. 316/1974 · in Kraft seit 1972-12-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die monatliche Aufwandsentschädigung auf 250 Schilling fest – einen Betrag in einer Währung, die seit 2002 kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr ist. Da die einzige operative Bestimmung (§ 2) einen Euro-Betrag nicht enthält, ist die Verordnung seit der Währungsumstellung praktisch wirkungslos und faktisch obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales. 20.05.2025 10008317 NOR12096784 N61974106980

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz