Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 293/1974 · in Kraft seit 1975-03-15

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 26 verpflichtet zur Einrichtung von Verfahren zur Mindestlohnfestsetzung und berührt damit die Lohnbildung. Es ist eine bindende völkerrechtliche Verpflichtung mit begrenzter Eingriffstiefe.

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