Entgeltfortzahlungsgesetz
EFZG · BG · BGBl. Nr. 399/1974 · in Kraft seit 1974-09-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, das Entgelt bei Krankheit über viele Wochen weiterzuzahlen, und macht diese Pflicht zwingend unabdingbar, also vertraglich nicht verhandelbar. Ein gewisser Schutz bei plötzlicher Erkrankung ist nachvollziehbar, doch das starre, nach Dienstjahren gestaffelte und unverzichtbare Mandat greift tief in die Vertragsfreiheit ein. Der Kern kann bleiben, doch die Dauer sollte flexibler und Abweichungen durch Kollektiv- oder Einzelvereinbarung möglich sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 2 — Anspruch auf Entgeltfortzahlung ↗ RIS
Anspruch auf Entgeltfortzahlung § 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt. (2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung aufgrund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arb
Art. 1 § 6 — Unabdingbarkeit ↗ RIS
Unabdingbarkeit § 6. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Arbeitsordnung, Dienstordnung 20.09.2023 10008308 NOR12097394 N6197427946L
Art. 1 § 7 — Günstigere Regelungen ↗ RIS
Günstigere Regelungen § 7. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen. Arbeitsordnung, Dienstordnung 04.10.2023 10008308 NOR40009474
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz