Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
· BG · BGBl. Nr. 367/1973 · in Kraft seit 1973-08-01
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt nur, wie eine Spezialbehörde aus den 1920er-Jahren (die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) ihr Personal über das ebenfalls überholte Bundesstrombauamt abrechnet. Es geht um eine veraltete Verwaltungsstruktur und ein altes Dienst- und Pensionsrecht für eine Handvoll Bediensteter, nicht um Schutz Dritter. Diese verwaltungsinterne Konstruktion ist erledigt und sollte ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1927 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 95/1934) führt in deren Namen das Bundesstrombauamt (Verordnung BGBl. Nr. 166/1928).
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten. (2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz beschäftigen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2 Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz