Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
· V · BGBl. Nr. 227/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/1997 · in Kraft seit 1997-12-17
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigungen für Justizwachebeamte im Vollzugsdienst fest und hat weiterhin operative Wirkung. Das zugrundeliegende Dienstverhältnis und die besonderen Belastungen des Gefangenenaufsichtsdienstes rechtfertigen eine spezifische Abgeltung; ein Missbrauch von Bürgerrechten liegt nicht vor. Der Regelungstext ist allerdings im vorliegenden Auszug unvollständig, was die Einschätzung begrenzt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz