Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ
· V · BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1993 · in Kraft seit 1993-05-20
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Schreib- und Ansageprämien für gerichtliches Schreibpersonal anhand der Zahl maschineschriebener Seiten auf Schreibmaschinen oder Textverarbeitungsgeräten. Das Konzept dedizierter Schreibdienste in Gerichten ist durch die vollständige Digitalisierung der Justiz überholt – niemand zählt heute Anschläge auf einer Schreibmaschine. Diese Prämienregelung hat im modernen Gerichtsbetrieb keinen praktischen Anwendungsbereich mehr und sollte ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung ist auf die in den besonderen Schreibdiensten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzten Bediensteten sowie auf die bei Gerichten mit besonderem Schreibdienst als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen eingesetzten Bediensteten anzuwenden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (§ 271 StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten. (2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück. (3) Die für das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter Texte erforderlichen A
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen. (2) Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. § 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz