Physikatsprüfungsverordnung – 1. Ergänzung
· V · RGBl. Nr. 139/1873 · in Kraft seit 1873-09-05
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1873 legt Prüfungsgegenstände für Ärzte fest, die eine Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst anstrebten. Das österreichische Medizin- und Prüfungsrecht wurde seither vollständig neu geregelt; eine 153 Jahre alte Prüfungsordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist längst gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Ministers des Innern vom 27. August 1873, betreffend den Umfang der Prüfungsgegenstände bei der Prüfung der Aerzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden StF: RGBl. Nr. 139/1873 e-rk3 Ärzte 24.04.2018 10008291 NOR11008441 N61973120890
Art. 1 ↗ RIS
Im Nachhange zur Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden werden rücksichtlich des Umfanges der Prüfungsgegenstände, soweit derselbe nicht ohnehin aus jener Verordnung ersichtlich ist, nachstehende Bestimmungen getroffen: 1. Für die durch § 11 Punkt 3 jener Verordnung vorgeschriebene qualitative chemische Untersuchung dienen als Prüfungsobjekte: Bei diesem Prüfungsteile, welcher zunächst den Zweck hat darzutun, ob der Kandidat mit den Operationen, welche bei der qualitativen chemischen Analyse vorkommen, vertraut und auch im Stande sei, diese Analyse vorzunehmen, ist unter einem in theoretischer mündlicher Prüfung zu erforschen, ob der Kandidat die Methode und den Gang der qualitativen chemischen Analyse sowohl einzelner Verbindungen, als gemengter Substanzen kenne, über die Bedingungen, unter welchen die Reaktionen vorzunehmen sind, über die Art, wie letztere stattfinden und über den Grad der Zuverlässigkeit ein klares Verständnis besitze, sowie, ob der Kandidat so viele allgemeine chemische Kenntnis besitze, um bei Fragen über die Anlage oder
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz