Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

· V · BGBl. Nr. 551/1973 · in Kraft seit 1972-12-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt Journaldienstzulagen für Richter, Staatsanwälte und Justizpersonal auf Basis des Gehaltsgesetzes 1956. Die Grundfunktion – Vergütung für Bereitschaftsdienst der Justiz – ist legitim. Allerdings datiert die Regelung aus 1972, und die konkreten Stundensätze in § 2 und § 3 sind im vorliegenden Text nicht vollständig sichtbar, sodass unklar ist, ob sie noch zeitgemäß und in Euro ausgedrückt sind. Die Verordnung sollte aktualisiert und möglichst in die allgemeinen Gehaltsvorschriften integriert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen. (2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz