Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 596/1973 · in Kraft seit 1974-09-25
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das ILO-Übereinkommen Nr. 88 verpflichtet zur Unterhaltung einer unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsvermittlung, die in Österreich mit dem AMS ohnehin besteht. Es begründet keine über den Kernzweck hinausgehende Beschränkung.
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