Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 596/1973 · in Kraft seit 1974-09-25

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 88 verpflichtet zur Unterhaltung einer unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsvermittlung, die in Österreich mit dem AMS ohnehin besteht. Es begründet keine über den Kernzweck hinausgehende Beschränkung.

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