Sonderunterstützungsgesetz
SUG · BG · BGBl. Nr. 642/1973 · in Kraft seit 1974-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährt eine Sonderunterstützung an bestimmte ältere Arbeitnehmer. Eine soziale Leistung ohne Freiheitsbeschränkung. Bleibt; Aktualität zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS
Artikel IV Schlußbestimmungen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972 außer Kraft. (2) § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. (3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn (4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung, BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz