Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BUAG · BG · BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987 · in Kraft seit 1987-10-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz zwingt alle Baubetriebe in eine eigene, staatlich betriebene Urlaubs- und Abfertigungskasse und verpflichtet sie zu Zwangszuschlaegen. Dass Bauarbeiter wegen haeufiger Firmenwechsel ihren Urlaubsanspruch ansammeln koennen, ist ein echtes Anliegen und rechtfertigt einen uebertragbaren Ansammlungsmechanismus. Nicht noetig sind aber die eigene Zwangskasse als oeffentlich-rechtliches Monopol und die parallele Abfertigung, die seit der Abfertigung neu ohnehin ueber private, mitnehmbare Vorsorgekonten laufen koennte. Der uebertragbare Urlaubskern kann bleiben, der staatliche Zwangsapparat sollte fallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 13a — ABSCHNITT III ↗ RIS
ABSCHNITT III ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN § 13a. (1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung: (1a) Dem Arbeitnehmer gebührt die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld. (2) Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13b und Vorliegen von mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung (§§ 13b Abs. 7, 13d), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte, wenn sie (3) Abs. 2 gilt auch für männliche Arbeitnehmer, sofern sie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären. (4) Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht, wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt im Sinne des Abs. 3 erklärt, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes
§ 14 — ABSCHNITT IV ↗ RIS
ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane § 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen. (2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. (4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
§ 15 — Zusammensetzung der Verwaltungsorgane ↗ RIS
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane § 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat. (2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Für jeden Vorsitzenden (Obmann) ist ein Stellvertreter zu wählen, der derselben Gruppe wie der Vorsitzende (Obmann) anzugehören hat. (3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern und deren Stellvertretern aus je drei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden. (4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei V
KI-Analyse · 2026-07-20 · 96 §§ im Datensatz