Einbeziehung der Betriebe des Steinhauergewerbes in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
· V · BGBl. Nr. 391/1972 · in Kraft seit 1972-11-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
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Begründung
Diese Verordnung aus 1972 bezieht Steinmetz-Betriebe in das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 ein. Das zugrundeliegende Gesetz von 1957 wurde durch das BUAG und neuere Regelungen des Bau- und Baunebengewerbes weitgehend ersetzt. Als Erweiterungsverordnung zu einem nicht mehr in dieser Form existierenden Stammgesetz ist diese Regelung gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Betriebe des Steinhauergewerbes werden in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 einbezogen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1972 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz