Verbrechensopfergesetz
VOG · BG · BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989 · in Kraft seit 1990-01-01
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Verbrechensopfergesetz gewährt Hilfeleistungen an Opfer von Gewaltverbrechen. Unterstützung Geschädigter. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS
Artikel VI Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 1, BGBl. Nr. 288/1972) (Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Heeresversorgungsgesetz) (Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen das Heeresversorgungsgesetz) (Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957) (5) Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind. (Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969) 10.01.2024 10008273 NOR12161237 N6197216597J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 53 §§ im Datensatz