Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kunsthochschul-Dienstordnung

· BG · BGBl. Nr. 148/1988 · in Kraft seit 1988-10-01

64/01 Hochschullehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz besteht im Kern aus Übergangsbestimmungen für Kunsthochschul-Bedienstete aus dem Jahr 1988. Diese Übergangsfälle sind längst abgewickelt; die Dienstverhältnisse richten sich heute nach dem allgemeinen Hochschul- und Dienstrecht. Überholt – kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 10 ↗ RIS

Artikel X (Anm.: zu §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9) Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen) (1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 1 §§ im Datensatz