Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 384/1972 · in Kraft seit 1972-11-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Durchführungsvereinbarung zum französischen Sozialversicherungsabkommen. Mit der Verdrängung des Grundabkommens durch die EU-Koordinierung ist auch die Durchführungsvereinbarung überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Das Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juni 1980 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet. (2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung mit derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 43 §§ im Datensatz