Soziale Sicherheit (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 383/1972 · in Kraft seit 1972-11-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Allgemeines Abkommen über soziale Sicherheit mit Frankreich (1971). Die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten erfolgt unmittelbar durch die EU-Verordnung 883/2004; das Abkommen ist verdrängt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieses Abkommen ist auf Erwerbstätige anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen. (2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Erwerbstätigen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft der letzteren, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich im Gebiet eines der Vertragsstaaten aufhalten und auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit dieses Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige. (2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Teilnahme der Versicherten und deren Arbeitgeber an der Verwaltung und der Schiedsgerichtsbarkeit der Sozialen Sicherheit werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 46 §§ im Datensatz