Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

· BG · BGBl. Nr. 9/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1977 · in Kraft seit 1978-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt eine Prüfung für den 'gehobenen sozialen Betreuungsdienst' auf Basis des Gehaltsüberleitungsgesetzes 1947. Dieser Dienstzweig und die darin verwiesenen Gehaltsgruppen des alten Bundesdienstrechts bestehen im modernisierten öffentlichen Dienst nicht mehr in dieser Form. Die Ermächtigungsgrundlage (§§ 8–18 GÜG 1947) ist durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und spätere Reformen überholt, die Verordnung damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 333/1979 (NR: GP XV RV 11 AB 32 S. 4. BR: 2019 AB 2021 S. 387.) Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. (3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz