Deregulierung, aber richtig

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Hausbesorgergesetz

· BG · BGBl. Nr. 16/1970 · in Kraft seit 1970-07-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur eine eingefügte Randbestimmung folgt der EU-Richtlinie 2019/1152 zu transparenten Arbeitsbedingungen; das veraltete Sonderregime selbst ist rein national.

Begründung

Das Gesetz schafft ein eigenes, sehr kleinteiliges Sonderarbeitsrecht für Hausbesorger samt staatlich festgelegtem Sperrgeld, Materialkostenersatz und Pflichtdienstwohnung. Dieses Berufsbild ist weitgehend überholt, neue Hausbesorgerverträge nach diesem Regime werden seit Jahren kaum noch begründet. Soweit noch Altverträge laufen, sollten deren Ansprüche erhalten bleiben, doch das veraltete Sondersystem mit behördlich festgesetzten Tarifen gehört aufgelöst und in das allgemeine Arbeitsrecht überführt.

Kategorien

FreiheitseinschränkungÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für das privatrechtliche Dienstverhältnis von Hausbesorgern, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die Dienste eines Hausbesorgers

§ 8 — Materialkostenersatz ↗ RIS

Materialkostenersatz § 8. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

§ 10 — Sperrgeld ↗ RIS

Sperrgeld § 10. (1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten. (2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

§ 13 — Dienstwohnung ↗ RIS

Dienstwohnung § 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen. (2) Die durch die normale Abnützung notwendige Instandhaltung der Dienstwohnung obliegt dem Hauseigentümer. (3) Für die Kosten des Stromverbrauches hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht. (4) Die Vornahme von Änderungen an der Dienstwohnung, die einer baubehördlichen Bewilligung nicht bedürfen und einem wichtigen Interesse des Hausbesorgers dienen, kann der Hauseigentümer nicht untersagen, falls durch die Änderung keine Schädigung für das Haus, für den Hauseigentümer oder die Hausbewohner herbeigeführt wird. Die Kosten hat der Hausbesorger zu tragen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Hausbesorger den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn nicht ein Einverständnis über die Belassun

KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz