Deregulierung, aber richtig

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Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

· V · BGBl. Nr. 267/1970 · in Kraft seit 1970-09-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Dienstzulagen fuer Lehrer, die zusaetzlich zur Unterrichtsteatigkeit mit der Fachinspektion bestimmter Unterrichtsgegenstaende betraut sind, und konkretisiert damit eine ausdrueckliche Ermaaechtigung des Gehaltsgesetzes 1956. Die Berechnungsregeln schaffen nachvollziehbare, einheitliche Masstaebe fuer die Verguetung dieser Zusatzaufgabe. Da die Annotation vom April 2025 zeigt, dass die Verordnung noch operativ ist, und es sich um reine staatsinterne Dienstrechtsorganisation handelt, besteht kein Deregulierungsbedarf.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird. 22.04.2025 10008241 NOR12096057 N61970104090

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er 22.04.2025 10008241 NOR12096058 N61970104100

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen). (2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH. (3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH. (4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH. (5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden. 22.04.2025 10008241 NOR12096059 N61970104110

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz