Kälteanlagenverordnung
· BG · BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972 · in Kraft seit 1973-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern ist berechtigt: Kaelteanlagen koennen Beschaeftigte und Nachbarn durch Druck, giftige Kaeltemittel oder Einschluss in Kuehlraeumen ernsthaft gefaehrden, deshalb braucht es Sicherheitsregeln. Das Problem ist das Alter: die Verordnung von 1969 schreibt veraltete Technik und Masseinheiten vor (kcal/h, atue) und gilt laut eigenem Wortlaut nur uebergangsweise bis zu einer neuen Verordnung. Die veralteten technischen Detailvorgaben sollten durch einen schlanken Verweis auf den aktuellen Stand der Technik ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
§§ 1, 3, 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe von § 122 Abs. 3 Z 2 und 3 in Geltung (vgl. § 122 Abs. 3 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994). Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juli 1969 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung) StF: BGBl. Nr. 305/1969 BGBl. Nr. 234/1972 (BG) (NR: GP XIII RV 3 AB 332 S. 31. BR: S. 311.) BGBl. Nr. 450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.) [CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104] Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und auf Grund des § 34a der Gewerbeordnung vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu
§ 6 — Kompressions-Kältemaschinen ↗ RIS
Kompressions-Kältemaschinen § 6. (1) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ventile mit Federbelastung, Bruchplatten oder Überdruckschalter; Schmelzpfropfen allein genügen nicht. Für Kälteanlagen bis zu einer Leistung von 2000 kcal/h kann als Sicherheitseinrichtung auch ein Motorschutzschalter verwendet werden, dessen Abschalt-Stromstärke entsprechend dem festgelegten höchsten Betriebsdruck einzustellen ist. Jede Druckstufe einer Kältemaschine muß so eingerichtet sein, daß infolge eines Flüssigkeitsschlages die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. (2) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine muß bei Verwendung der Kältemittel Kohlendioxid, Äthan oder Äthylen mit einem geeichten Manometer ausgerüstet sein. Ein solches Manometer muß ferner bei jeder Druckstufe einer Kältemaschine bei Verwendung anderer als der angeführten Kältemittel vorhanden sein, wenn das F
§ 9 — Druckprobe ↗ RIS
Druckprobe § 9. (1) Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 ºC, unterzogen worden sein. Bei Anlagen, die eine höhere Temperatur als 40 ºC erreichen können, muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei dieser höheren Temperatur betragen. Bei Anlagen unter Verwendung von Ausgleichsbehältern muß der Probedruck mindestens das Eineinhalbfache jenes Druckes betragen, der sich bei vorschriftsmäßiger Füllung der Anlage bei 40 ºC einstellt. Für Anlagen, bei denen das Kältemittel bei 40 ºC einen niedrigeren Sattdampfdruck als 2 atü hat, muß der Probedruck mindestens 3 atü betragen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für solche Teile von Kälteanlagen, auf die die Dampfkesselverordnung Anwendung findet; sie gelten ferner nicht für solche Rohre und Armaturen, die auch hinsichtlich ihrer Prüfung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 15 — Kühlräume ↗ RIS
Kühlräume § 15. (1) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein. (2) Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, Einrichtungen vorschreiben, die es in Kühlräumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich einer zentralen Stelle bemerkbar zu machen. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde auch eine Alarmanlage zur Warnung der im Betrieb Beschäftigten vorschreiben, die von einer zentralen Stelle aus zu betätigen ist. Solche Einrichtungen und Alarmanlagen müssen auch bei abgeschalteter, normaler Betriebsstromversorgung noch funktionsfähig sein. (3) Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch den besonderen Maschinenraum (§ 11 Abs. 6) oder App
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz