Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 259/1969 · in Kraft seit 1970-01-01
69/05 Fürsorgewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung fuehrt das Abkommen ueber Fuersorge und Jugendwohlfahrtspflege durch. Sozialhilfe/Fuersorge ist von der EU-Sozialrechtskoordinierung ausgenommen, die zwischenstaatliche Kostenkoordinierung bleibt sinnvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Teil I ↗ RIS
Teil I Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 des Abkommens) Artikel 1 (1) Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens genannt sind, haben in dieser Vereinbarung dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen. (2) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Länder. Die Organe der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Bezirkshauptmannschaften (Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen, in der Bundesrepublik die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden. 29.11.2017 10008234 NOR12096015 N6196936744L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz