Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

· Vertrag - BRD · BGBl. Nr. 258/1969 · in Kraft seit 1970-01-01

69/05 Fürsorgewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen mit Deutschland regelt zwischenstaatliche Fuersorge- und Jugendwohlfahrtsleistungen samt Kostentragung. Der Kernbereich wird zwar teilweise durch das EU-Freizuegigkeitsrecht ueberlagert, die zwischenstaatliche Kostenabwicklung bleibt aber eigenstaendig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — TEIL II ↗ RIS

TEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE Artikel 2 (1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. (2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz