Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
· V · BGBl. Nr. 420/1969 · in Kraft seit 1970-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung konkretisiert, welche Personengruppen (Arbeitslose, Umschüler, bestimmte Ausbildungsteilnehmer) nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sind, welche Kasse zuständig ist und wie Beiträge berechnet werden. Ohne diese Durchführungsverordnung entstünden Regelungslücken bei der Kassenzuständigkeit und Beitragspflicht. Sie wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist inhaltlich auf dem neuesten Stand; als notwendige Implementierungsverordnung des ASVG ist sie beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Personenkreis ↗ RIS
Personenkreis § 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind: Ausbildung, Einschulung, Umschulung, Kinderkrankenschwester 08.01.2026 10008229 NOR40268843
§ 3 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. (2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug. 14.03.2025 10008229 NOR40268850
§ 5 — Beiträge ↗ RIS
Beiträge § 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt für die im § 1 Z 1 bis 19 genannten Personen ein Betrag in der halben Höhe, wie er gemäß § 44 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 44 Abs. 6 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Personen im jeweiligen Beitragsjahr als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen ist. (1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG. (2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist. (3) Für die im § 1 Z 17 bis 19 genannten Personen sind die Beiträge mit dem Hundertsatz zu bemessen, der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist. (4) Für die im § 1 Z 2, 3, 7, 10, 12 bis 16 genannten Personen beträgt der Beitrag 10,5 v. H. der Beitragsgrundlage. (4a) Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG festgesetzt ist, e
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz