Deregulierung, aber richtig

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Zwischenzeitengesetz

· BG · BGBl. Nr. 295/1969 · in Kraft seit 1970-01-01

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Ein Gesetz von 1969 rechnet bestimmte Ruhestandszeiten an und knüpft an das Beamten-Überleitungsgesetz der Nachkriegszeit an. Diese Übergangsfälle sind weitgehend erledigt; bereinigen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I § 1. (1) Einem Bundesbeamten, der nach einer nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens jedoch die Zeit bis zum 30. Juni 1951, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. In gleicher Weise ist die von einem solchen Bundesbeamten ab 1. Juli 1951 bis zur Aufnahme in den Dienststand während des Ruhestandes in Vollbeschäftigung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in Vollbeschäftigung im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ab 1. Juli 1951 in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtige

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, fällt oder gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Satz des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz