Deregulierung, aber richtig

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Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

AE-GG · BG · BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2021 · in Kraft seit 2021-10-29

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Grundsatzgesetz schreibt vor, welche fachlichen Ausbildungsnachweise Kindergartenpaedagogen und Erzieher erfuellen muessen, um angestellt werden zu duerfen. Ein gewisser Qualifikationsnachweis fuer die Arbeit mit Kindern ist vertretbar, doch die strenge Anerkennungspflicht fuer auslaendische Zeugnisse und die Moeglichkeit der Laender, ueber die Bundesgrundsaetze hinaus noch hoehere Huerden zu verlangen, schotten den Beruf ab und verschaerfen den Personalmangel. Die Nostrifizierungspflicht und die Zusatzanforderungen der Laender sollten gelockert werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt: § 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis: Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben (vgl. Art. II Abs. 7). Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis, Reifeprüfung 24.07.2025 10008227 NOR40270675

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben. Ausbildung 02.11.2021 10008227 NOR12095791 N6196818374S

Art. 1 § 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die in den §§ 1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. (2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (3) Die Landesausführungsgesetze können festlegen, daß von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse als inländischen Zeugnissen gleichwertig gelten, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§ 1) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist. Nostrifizierung 02.11.2021 10008227 NOR12109467 N6199440262J

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz