B-KUVG für Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
· V · BGBl. Nr. 422/1968 · in Kraft seit 1968-12-13
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1968 bezieht Dienstnehmer zweier spezifischer Wiener Börsekammern in die Unfallversicherung ein. Seit 1968 hat sich das allgemeine Sozialversicherungsrecht grundlegend weiterentwickelt; die allgemeinen ASVG-Bestimmungen decken derartige Beschäftigungsverhältnisse heute umfassend ab. Die hochspezifische Einbeziehungsverordnung ist durch das allgemeine Recht überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
B-KUVG für Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien BGBl. Nr. 422/1968 13.12.1968 Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Dezember 1968 über die Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung StF: BGBl. Nr. 422/1968 Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen und denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geregelte Unfallversicherung einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz