Deregulierung, aber richtig

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Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

· BG · BGBl. Nr. 112/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983 · in Kraft seit 1984-01-01

61/03 Familienpolitischer Beirat · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz richtet einen rein beratenden Familienpolitischen Beirat beim Ministerium ein, der Gutachten und Empfehlungen abgibt. Er hat keinerlei verbindliche Befugnisse und keine Außenwirkung; das Ministerium kann sich jederzeit ohne ein eigenes Gesetz beraten lassen. Eine solche entbehrliche Gremienstelle braucht kein Bundesgesetz und kann ersatzlos entfallen.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein familienpolitischer Beirat (im folgenden Beirat genannt) zu errichten. 10.08.2023 10008221 NOR12095459 N6196727570L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Beirat hat den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten. (2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen. (3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen. BGBl. Nr. 70/1966 10.08.2023 10008221 NOR12095460 N6196727571L

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst. 10.08.2023 10008221 NOR12095468 N6196727579L

§ 11 ↗ RIS

§ 11. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten in der dritten Gebührenstufe gebühren würde.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz